
- Olympiasieger Olaf Ludwig in Seoul 1988

- Lutz Haueisen (Bahn-Weltmeister 1980, links) und Jens Gollhardt auf der Erfolgsspur.

- Gerald Mortag (Mehrfacher Weltmeister in der Mannschaftsverfolgung)

- Rene Enders, Marcel Barth, Sascha Damrow & Robert Förstemann (v.l.)

- Michael Seidenbecher (u.a. Medaillen bei Europameisterschaften und Weltcups)

- Rene Enders (u.a. Europameister)

- Deutscher Meister in der Mannschaftsverfolgung Jugend 2003: Kai Böhm, Daniel Schüler, Trainer Andreas Wartenberg, Björn Gollhardt und Gert Seifert (v.l.n.r.)

- 2000: Zwei Mal WM-Gold und Olympiasieg Nr.2 beim SSV Gera Jens Lehmann (2.v.l.) und Sebastian Siedler (3.v.l.)

- Hanka Kupfernagel. 3fache Junioren-Weltmeisterin (1992/93) aus Gera. Heute: Radprofi
Satzung
Satzung
Stadtsportverein Gera 1990 e.V.
§ 1 Name, Sitz
Der Verein hat den Namen „Stadtsportverein Gera 1990“ (künftig SSV Gera 1990).
Er hat
seinen Sitz in Gera.
Er ist als Stadtsportverein Gera 1990 ins Vereinsregister eingetragen. Er trägt den Zusatz e.V.
Der Verein ist Mitglied im Landessportsportbund Thüringen und in den Fachverbänden, deren
Sportarten im Verein betrieben werden und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Rad-, Fitness und Breitensportsports. Er wird
insbesondere verwirklicht durch
- Durchführung eines regelmäßigen Übungs- und Trainingsbetriebes
- Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen für den Kinder-, Jugend- und
Erwachsenensport
- Organisation und Durchführung von Sportveranstaltungen und Wettkämpfen,
- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern/innen.
- Bau und Unterhaltung von Sportanlagen,
- Förderung der olympischen Idee und wendet sich gegen jede Art von Doping,
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und
zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den
Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Gliederung
Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung
selbständige/unselbständige Abteilung gegründet werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
- ordentlichen Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Über den
schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger
bedarf der Unterschriften mindestens eines der gesetzlichen Vertreter/in. Gegen eine Ablehnung
des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der/die
Antragsteller/in die Mitgliederversammlung anrufen. Dieses entscheidet endgültig.
Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereines ist.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist
von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
- wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereines oder
- wegen groben unsportlichen Verhaltens.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied
Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter
Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den
Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief
zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie
muss schriftlich binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die
Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
Ein Mitglied kann des weiterem ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als
einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen
werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss
zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem
Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten
nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet
werden.
§ 7 Die Rechte und Pflichten
Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu
verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie
dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Mitgliederversammlung
kann auch weitere Beitragsformen, wie Aufnahmegebühren, Arbeitsleistungen oder Umlagen
beschließen.
§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Schatzmeister/in
- dem/der Geschäftsführer/in
- dem/der Sportdirektor/in
- dem/der Jugendwart/in und
- weiteren Mitgliedern
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit
die seines/ihres Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er
ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche
Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu
berichten. Der Vorstand bestimmt den Geschäftsführer, der ordentliches Mitglied im Vorstand und
vertretungsberechtigt ist.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
- der/die Vorsitzende
- der/die Stellvertretende Vorsitzende
- der/die Schatzmeister/in
- der/die Geschäftsführer/in.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten vier
Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt
bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene
Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder wenn 1/4 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand
beantragt.
§ 11 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer/innen
- Entlastung und Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer/innen
- Festsetzung von Beiträgen, Gebühren oder Umlagen und deren Fälligkeit
- Genehmigung des Haushaltsplans
- Satzungsänderungen
- Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfälle
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung
- Beschlussfassung über Anträge
- Auflösung des Vereins.
§ 12 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den
Vorstand mit Schreiben an alle Mitglieder.
Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt
werden.
§ 13 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen/deren
Verhinderung von seinem(r)/ihrem(r) Stellvertreter/in geleitet. Ist keines dieser
Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den/die Leiter/in mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder
gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Schriftliche
Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muss
eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/4 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der Mitglieder des
Vereins erforderlich.
Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor
der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem/der Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in
der Einladung mitgeteilt worden sind.
§ 14 Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und
Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein
Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 15 Vereinsjugend
Die Sportjugend des Vereines ist die Jugendorganisation des Vereines, und sie gib sich eine eigene
Jugendordnung. Sie führt und verwaltet sich selbst. Der Jugendwart wird von den Jugendvertretern
gewählt und ist Mitglied im Vorstand.
§ 16 Ernennung von Ehrenmitglieder
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des
Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf
Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
§ 17 Kassenprüfun
g
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung.
Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein.
Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereines einschließlich der Bücher und Belege
mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand
jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer/innen erstatten der
Mitgliederversammlung einen Prüfungs- bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung
der Kassengeschäfte die Entlastung der Vorstandsmitglieder.
§ 18 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine
Ordnung für die Benutzung der Sportstätten erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3
der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen
erlassen.
§ 19 Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angaben von Ort, Zeit
und Abstimmungsergebnis jeweils eine Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist von dem/der Vorsitzenden
bzw. Versammlungsleiter/in und dem/der von dem/der Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter/in jeweils
zu benennenden Protokollführers/in zu unterschreiben.
§ 20 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses
amtierenden Vorstandsmitglieder.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das
Vermögen des Vereins
- an den Landessportbund Thüringen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2
dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.
§ 21 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 6. März 2007
beschlossen worden und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Gera, 06.03.2007
Sponsoren
- Nutzfahrzeuge Herrmann
- Rühmann Transporte, Logistik & Transport
- Ostthüringer Tour
- Jenatec Industriemontagen GmbH
- Köstritzer
- Sparkasse Gera-Greiz
- Breckle – Heute Nacht gut schlafen
- E.ON Thüringer Energie AG
- eropräzisa GmbH, Präzisionsfertigung
- MCS, Management & Computer Systems GmbH
- Förderkreis Radsport Gera e.V.